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Dunkler und kälter, um Energie zu sparen

Ab September ist Außenbeleuchtung nachts untersagt und die Mindesttemperaturen am Arbeitsplatz werden herabgesetzt. Wir erläutern die Details.

Jeder Unternehmer tut gerade alles, um seine Energiekosten zu reduzieren. Mit der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) hat die Bundesregierung seit 1. September eine rechtliche Grundlage geschaffen, um Energiesparen vorzuschreiben. Sie gilt vorerst bis zum 28. Februar 2023 und betrifft auch das Handwerk.

Wir stellen Ihnen die wichtigsten Regelungen dar. Für öffentliche Gebäude wie z. B. Behörden, aber auch die Räumlichkeiten einer Innung oder Kreishandwerkerschaft, gelten strengere Regelungen.

Außenbeleuchtung 

Die Beleuchtung von Gebäuden von außen ist untersagt. Eine Ausnahme gilt für Sicherheits- und Notbeleuchtung. Ebenfalls ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. 

Somit dürfen dekorative Fassadenbeleuchtungen nicht mehr betrieben werden. Eine Beleuchtung von Treppenstufen oder die Beleuchtung eines Hauseinganges mittels Bewegungsmelder bleibt dagegen gestattet.

Reklameleuchten

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Das betrifft insbesondere die beleuchteten Firmenlogos und -schriftzüge über den Verkaufsfilialen. Nach der Bauordnung vieler Länder sind Werbeanlagen "ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“ 

Es gelten dieselben Ausnahmen wie bei der Fassadenbeleuchtung; sie bleibt zulässig, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Wann Letzteres der Fall ist, ist nicht ganz eindeutig. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass der beleuchtete Schriftzug über dem Eingang der Filiale nicht erforderlich ist, wenn der Fußweg durch Straßenlaternen beleuchtet ist. 

Die Notwendigkeit der Beleuchtung wird auch nicht damit begründet werden können, dass ohne Leuchtreklame nicht erkennbar sei, dass die Filiale geöffnet hat.

Innenraumbeleuchtung

Die Innenraumbeleuchtung, insbesondere die Beleuchtungen von Theken und Schaufenstern ist nicht von der Beschränkung erfasst. Sie darf daher während der gesamten Zeit der Ladenöffnung, aber auch davor und danach betrieben werden. Anderslautende Behauptungen, die vor allem in verschiedenen Sozialen Medien herumgeistern sind falsch.

Ladentüren

Die Ladentüren von Bäckereifilialen müssen geschlossen bleiben. Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, ist untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Absenkung der Mindesttemperatur

Die Arbeitsschutzvorschriften schreiben je nach Tätigkeit eine Mindesttemperatur vor, die der Arbeitgeber einzuhalten hat. Diese werden abgesenkt, eine höhere Temperatur ist weiterhin zulässig:

  1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,  

  2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,  

  3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,  

  4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder  

  5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.  

Das bedeutet, dass in den Backstuben mindestens 16 Grad (ggf. mindestens 12 Grad) und in den Verkaufsfilialen mindestens 18 Grad einzuhalten sind. Höhere Temperaturen sind weiterhin zulässig. 

Weitere Details zu den Regelungen und Links zu den Verordnungen finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/08/20220824-habeck-treiben-energieeinsparung-weiter-voran-bundeskabinett-billigt-energieeinspar-verordnungen.html